Windkraft

Genehmigungsverfahren für Windenergie

Unterstützung durch Team wloka:

Wir geben Deinem Genehmigungsverfahren für Windenergie Rückenwind!

In der Windenergiebranche warten einige echte Hürden auf Dich, auch wenn wir in Deutschland den Ausbau der Erneuerbaren Energien ja eigentlich vorantreiben wollen.

Mit gemeinsam über 25 Jahre Erfahrung in der Branche kennen wir die Herausforderungen aus erster Hand:

träge Prozesse im Genehmigungsverfahren für Windenergie

zermürbende Diskussionen mit Behörden und Einwendern

lange Vorlaufzeiten und Bearbeitungsfristen für die notwendigen Gutachten

Und weil wir ein wesentlicher Teil der Energiewende in Deutschland sein wollen, unterstützen wir Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen im naturschutzrechtlichen Part.

Unser Team

erstellt in Windeseile die ökologischen Gutachten

fungiert als Bindeglied zwischen Antragstellern und Behörden

verfasst relevante Stellungnahmen zu den eingereichten Einwendungen

Umwelt­verträglichkeits­prüfung in der

Windenergie

Je nach Größe des Projektes im Hinblick auf die Anzahl der geplanten Windenergieanlagen bzw. dem funktionalen Zusammenhang mit bereits bestehenden Anlagen sind unterschiedliche Fachgutachten erforderlich.

Da lange Vorlaufzeiten und Bearbeitungsfristen für diese Fachgutachten an der Tagesordnung sind und deine Wirtschaftlichkeit gefährden können, haben wir uns auf die Fahne geschrieben, Dir nachfolgende Gutachten innerhalb von 6 Wochen zu liefern.

UVP-Bericht

Bericht zur standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls zur Umweltverträglichkeit

Bericht zur allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (bei vorliegenden Kartierergebnissen)

Landschaftspflegerischer Begleitplan

FFH-(Vor-)Prüfung

PS: Bei Erfordernis und großem Geldkoffer auch in 2 Wochen 😉

Wissenswertes zur aktuell gelten EU-Notfall-Verordnung und §6 WindBG

Gemäß EU-Notfallverordnung VO (EU) 2022/2577 und §6 Wind­energie­flächen­bedarfs­gesetz (WindBG) sowie der Richtlinie (EU) 2023/2413 ist zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in ausgewiesenen Windvorrangzonen kein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erforderlich, sofern auf Planungsebene der Ausweisung der Windvorrangzone eine Umweltprüfung stattfand. Gleiches gilt für den UVP-Bericht.

Im Hinblick auf den Artenschutz werden gleichwohl ggf. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erforderlich, sollte der geplante Anlagenstandort dies erfordern. Eine umfassende Artenschutzrechtliche Betrachtung entfällt aber.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nicht unbedingt. Ob dein Vorhaben UVP-pflichtig ist hängt bei Einzelanlagen und Windparks mit einem funktionalen Zusammenhang von maximal 19 Anlagen davon ab, ob erhebliche Auswirkungen deines Projektes auf relevante Schutzgüter zu erwarten sind. Je nach Anzahl der Anlagen im funktionalen Zusammenhang benötigst Du ggf. eine Vorprüfung (allgemein und standortbezogen) der Behörde, die über die UVP-Pflicht entscheidet. Dazu bist Du angehalten, der Behörde entsprechend festgelegte Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir erledigen dies zum Beispiel in einem entsprechenden Bericht, anhand dessen die Behörde die Vorprüfung der Umweltverträglichkeit vornehmen kann.

Fest steht: ab einem funktionalen Zusammenhang von 20 Anlagen brauchst Du zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung!

Rechtlich gesehen, wenn sich ihre Einwirkbereiche überschneiden. Praktisch nimmt man dazu meist den 10-fachen Rotordurchmesser an. Hinzu kommt dann die Betrachtung, ob es sich bei den Anlagen um eine Konzentrationszone für Windenergie handelt.

Ist dies der Fall, so wird immer die gesamte Windfarm in die Prüfung mit einbezogen.

  1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
  2. Tiere, Pflanzen, und die biologische Vielfalt
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
  5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

In Anlage 4 des Gesetzes über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung (UVPG)

Jein. Mit dem §2 EEG wurde der Ausbau der Erneuerbaren Energien in das überragende öffentliche Interesse gesetzt und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Der Ausbau soll als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung aufgenommen werden.

Neben das Brandenburger Tor oder Schloss Neuschwanstein wirst Du deine Windenergieanlagen aber trotzdem nicht bauen, denn: a-typische Baudenkmäler, sprich solche von besonderer Bedeutung, werden auch weiterhin im Schutzstatus überwiegen.

Aber: So einfach wie bisher kann die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht einfach “Nein” sagen. Sie muss dies detalliert begründen.

Um das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren Europäischer Vogelarten nach Anlage 1 BNatschG zu reduzieren, sind folgende Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:

  • Micro-Siting
  • Antikollisionssystem (aktuell nur Rotmilan und Seeadler, zusätzliche Vogelarten werden beispielsweise bei IdentiFlight® bereits angestrebt)
  • Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen
  • Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten
  • Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich
  • Phänologiebedingte Abschaltung

Liegt dein Projektstandort innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie, für deren Ausweisung eine Umweltprüfung stattgefunden hat, so kannst Du auf eine Umwelt­verträglichkeits­prüfung (UVP) und arten­schutz­rechtliche Prüfung verzichten.

Aber Achtung: Die Genehmigungs­behörde kann geeignete und verhältnismäßige Minderungs­maßnahmen zum Artenschutz anordnen!