Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Team Wloka begleitet Dich von der Vorprüfung bis zur Genehmigung

Auf dem Weg zum erfolgreichen Projekt brauchst Du für viele Vorhaben eine eingehende Prüfung der Umweltverträglichkeit, bevor Du eine Genehmigung erhältst.

Welche Prüfungen für Dein Projekt erforderlich sind

Die Antwort ist einfach. Es kommt drauf an 🙂

Wenn Du keine Lust hast, auf Spurensuche zu gehen, dann meld Dich doch einfach direkt bei uns. Ansonsten bekommst Du hier einige wertvolle Tipps für Deine Umweltverträglichkeitsprüfung.

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Pflicht zur Umwelt­verträglichkeits­prüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Bericht, Vorprüfung & Schutzgüter

Ob Dein Projekt einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt oder nicht, regelt die Anlage 1 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Dabei gibt es nicht nur den allumfassenden Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch die Berichte zur sogenannten “allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls” sowie die “standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls“.

Je nach erforderlicher Art des Berichtes müssen unterschiedliche Schutzgüter in verschiedenen Detaillierungen betrachtet und die potentielle Beeinträchtigung bewertet werden.

Pflicht zur Umwelt­verträglichkeits­prüfung

Umwelt­verträglichkeits­prüfung in der Windenergie

Auch für Windenergieprojekte brauchst Du ab 3 Anlagen im funktionalen Zusammenhang einen Bericht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Du die Anlagen alle selbst baust. Auch Bestandsanlagen und bereits genehmigte Anlagen müssen bei der Umweltschutzprüfung auf den funktionalen Zusammenhang betrachtet werden.

3 bis 6 WEA : Bericht zur standortbezogenen Einzelfallprüfung der Umweltverträglichkeit

7 bis 19 WEA: Bericht zur allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit

ab 20 WEA: Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Schutzgüter in der Umwelt­verträglichkeits­prüfung

Die nachfolgenden Schutzgüter müssen bei dem Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet und bewertet werden:

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit

Tiere, Pflanzen, und die biologische Vielfalt

Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft

kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

Regelung zu Inhalten der Umwelt­verträglichkeits­prüfung

Welche Inhalte der Bericht enthalten muss, ist in Anlage 4 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.

Du willst die Prüfung der Umwelt­verträglichkeit nicht selbst machen? Dann meld Dich bei uns und sichere Dir ein kostenloses Beratungsgespräch.

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