Entsorgung

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Unterstützung durch Team wloka:

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immisionsschutzgeset

Die Entsorgungswirtschaft ist eine der Branchen mit den meisten Regularien und Gesetzen. Hier gilt es den Überblick zu behalten und pragmatische Lösungen für die oft hohen technischen und organisatorischen Anforderungen zu finden. Sei es im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für neue Projekte oder beim laufenden Betrieb der Anlagen.

Mit gemeinsam über 25 Jahre Erfahrung meistern wir den Spagat zwischen der Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen und der Beschränkung auf das wirklich Notwendige für unsere Kunden.

Unser Team

fertigt schnell und unkompliziert (Antrags-)Unterlagen an

fungiert als Bindeglied zwischen Antragstellern und den Behörden

verfasst relevante Stellungnahmen zu den eingereichten Einwendungen

Entsorgungswirtschaft

Was will die Behörde eigentlich von mir?

Häufig stellen die Behörden Forderungen, die bei Nicht-Behördenvertretern oftmals Fragezeichen hinterlassen. Wir kümmern uns darum, dass auf allen Seiten die Verhältnismäßigkeit gewahrt und Probleme schnell aus dem Weg geräumt werden.

Doch wir übersetzen nicht nur die behördlichen Anforderungen für unsere Kunden.

Wir unterstützen auch aktiv bei deren Umsetzung und bereiten Betriebe z.B. auf wichtige Zertifizierungen wie die nach der Entsorgungs­­fachbetriebe­verordnung vor oder begleiten die Betreiber durch Genehmigungs­verfahren.

Wir helfen schnell und unkompliziert bei

Änderungsanzeigen nach §15 BImSchG

Änderungsgenehmigungsanträge nach §16 BImSchG und Neugenehmigungsanträge nach §4 BImSchG

Emissionserklärungen nach 11. BImSchV und PRTR-Erklärungen

bei der Sanierung von Altlasten

bei Prüfungen von Abfällen auf Störfallrelevanz

Abstandsgutachten für Störfallanlagen

UVP-Berichte

Artenschutzrechtlicher Fachbeiträgen (bei vorliegenden Kartierergebnissen)

Landschaftspflegerischen Begleitplänen

FFH-(Vor-)Prüfungen

und vielem mehr

Wissenswertes zur Ersatzbaustoffverordnung

Dank der neuen Regelungen in der Ersatzbaustoffverordnung ist für viele mineralische Stoffe beim Einbau keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich, was den Einbau von Recyclingmaterial im Straßenbau und bei Bauvorhaben vereinfacht. Dies spart Zeit und Ressourcen und fördert den Umweltschutz.

Du benötigst Unterstützung bei Deinen zu erfüllenden Anforderungen?

Dann hol dir jetzt die nötigen Einblicke und sichere dir ein kostenloses Beratungsgespräch.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nein, denn die Abfallverzeichnisverordnung hat eine herkunftsbezogene Zuordnung. Das heißt, dass wenn man z.B. Glas, welches aus dem Bau und Abbruchbereich (Abfallschlüssel 17 02 02) kommt, annehmen darf, noch lange nicht auch Glasverpackungen (Abfallschlüssel 15 01 07) annehmen darf, da sie nach der Abfallverzeichnisverordnung unterschiedliche Abfallschlüsselnummern haben.

Es muss nicht immer eine vollständige Einhausung sein. Es können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, die in der TA Luft beschrieben werden.

Hierbei wird unterschieden nach Maßnahmen bezogen auf das Umschlagverfahren (z.B. selbsttätige Anpassung der Abwurfhöhe bei wechselnden Höhen der Schüttungen), Maßnahmen bezogen auf das Umschlaggerät (z.B. geschlossene Greifer), Maßnahmen bezogen auf den Umschlagsort (z.B. Windschutz bei Be- und Entladevorgängen im Freien), Maßnahmen bezogen auf feste Stoffe (z.B. Einsatz von Staubbindemitteln) usw.

Es gibt also mehrere Möglichkeiten, die Anforderungen der TA Luft auch ohne Einhausungen zu erfüllen.

Auch wenn die Waschmaschine gestern noch im Badezimmer stand, ist sie ein gefährlicher Abfall, wenn sie entsorgt werden muss.

Das heißt, die Entsorgungs­anlage muss die Abfall-Schlüsselnummern dieser gefährlichen Abfälle in ihrem Abfall-Annahmekatalog haben, muss technische Voraussetzungen erfüllen (z.B. überdachte Lagerfläche / Lagercontainer) und benötigt für eine Behandlung der Abfälle eine Zertifizierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Wichtig zu wissen ist hier, dass man nur eine Zertifizierung nach dem ElektroG beantragen kann, wenn man ein sogenannter zertifizierter Entsorgungs­fachbetrieb nach der Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung ist.

Dass heißt, entweder kann man bei der Zertifizierung nach ElektroG ein Entsorgungs­fachbetriebe­zertifikat vorweisen oder man führt die Zertifizierung als Entsorgungs­fachbetrieb parallel zum ElektroG durch.

Eine Auflistung wäre hier zu lang bzw. wird vermutlich nie abschließend sein, denn gefährliche Abfälle werden anhand der Konzentrationen gefährlicher Einzelverbindungen und spezifischer Grenzwerte eingestuft. In der Regel führen in Abfällen enthaltene Schwermetalle Bei unbekannter Zusammensetzung werden Worst-Case-Szenarien verwendet, um alle potenziell gefährlichen Eigenschaften abzudecken.