Deine Anlage läuft genehmigt — aber jetzt soll sie sich ändern: mehr Durchsatz, neue Anlagenteile, andere Betriebszeiten, Repowering (bei Windenergie). Die entscheidende Frage: Reicht eine Anzeige nach § 15 BImSchG, oder brauchst Du eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG? Der Unterschied bedeutet im Zweifel mehrere Monate Verfahrensdauer und ein Vielfaches an Unterlagen. Hier bekommst Du die Abgrenzung — verständlich und mit Beispielen aus Wind- und Entsorgungsprojekten.
Das Wichtigste in Kürze
- § 15 BImSchG (Anzeige): für Änderungen, die genehmigungsrelevant sein können, aber nicht „wesentlich” sind — die Behörde prüft innerhalb eines Monats.
- § 16 BImSchG (Änderungsgenehmigung): Pflicht bei wesentlichen Änderungen — wenn nachteilige Auswirkungen erheblich sein können.
- § 16b BImSchG: Sonderregel fürs Repowering von Windenergieanlagen — Prüfung beschränkt sich im Kern auf den Unterschied zur Bestandsanlage.
- Wesentliche Änderung ohne Genehmigung = Risiko von Stilllegung und Bußgeld, wie beim ungenehmigten Neubau.
1. Die Logik des Gesetzes: Anzeige vs. Genehmigung
§ 15 Anzeige: schriftlich mit Unterlagen, Behörde hat 1 Monat Prüffrist, keine Öffentlichkeitsbeteiligung, Umsetzung nach Freigabe bzw. Fristablauf.
§ 16 Änderungsgenehmigung: vollwertiges Verfahren (förmlich oder vereinfacht), Entscheidungsfrist 7 Monate (förmlich, § 10 Abs. 6a BImSchG) bzw. 3 Monate (vereinfacht, § 19 BImSchG), verlängerbar, beim förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Baubeginn erst mit Genehmigung.
Der Kernbegriff ist „wesentlich”: Eine Änderung ist wesentlich, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können. Im Klartext: Sobald Deine Änderung neue oder stärkere Umweltauswirkungen haben kann — mehr Lärm, mehr Emissionen, neue Stoffe, größerer Eingriff — bist Du im § 16.
2. Typische Beispiele aus der Praxis
Eher Anzeige (§ 15): Austausch einer Maschine gegen ein emissionsgleiches/leiseres Modell · organisatorische Änderungen ohne Emissionswirkung · geringfügige Layout-Anpassungen innerhalb genehmigter Parameter.
Eher Änderungsgenehmigung (§ 16): Kapazitätserweiterung einer Abfallbehandlungsanlage (mehr Verkehr, Lärm, Emissionen) · neue, bisher nicht genehmigte Abfallschlüssel · verlängerte Betriebszeiten/Nachtbetrieb · Leistungserhöhung oder Anlagentausch bei Wind, sofern nicht § 16b greift.
Achtung Salamitaktik: Mehrere für sich „kleine” Änderungen werden zusammen betrachtet. Wer eine wesentliche Änderung künstlich in Anzeigen-Häppchen zerlegt, riskiert die nachträgliche Einstufung als ungenehmigte wesentliche Änderung.

3. § 16b: Die Repowering-Abkürzung für Windenergie
Seit der Novelle zur Beschleunigung des Windausbaus beschränkt sich die Genehmigungsprüfung beim Repowering im Wesentlichen auf die Unterschiede zwischen Alt- und Neuanlage — nicht auf eine komplette Neubewertung des Standorts. Vorbelastungen sind anerkannt, viele Gutachten leisten nur den Delta-Vergleich. Was bleibt: Artenschutz-Updates, aktuelle Schall- und Schattenwurfprognosen für den neuen Anlagentyp. Mehr zu Windenergie-Genehmigungen bei Team Wloka
4. So läuft das § 16-Verfahren ab
- Änderung präzise beschreiben.
- Abgrenzungs-Check § 15 vs. § 16 — im Zweifel frühe Behördenabstimmung.
- Unterlagen zusammenstellen — fokussiert auf die Änderung. Die vollständige Unterlagen-Checkliste zeigt Dir, welche Positionen dabei relevant werden.
- Antrag einreichen, Vollständigkeitsprüfung abwarten.
- Genehmigung erhalten, Auflagen umsetzen — abgesichert durch eventuelle ökologische Baubegleitung.
Praxis-Tipp: § 16 Abs. 2 erlaubt in bestimmten Fällen den Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung im Genehmigungsverfahren — kann Zeit sparen.
5. Ohne Genehmigung geändert — was nun?
Wie ungenehmigter Betrieb: Stilllegung der geänderten Teile, Bußgelder, nachträgliche Legalisierung unter Zeitdruck. Grundsätzliches dazu, welche Anlagen überhaupt genehmigungspflichtig sind, findest Du in unserem Artikel Welche Anlagen brauchen eine BImSchG-Genehmigung?

16 bimschg FAQ
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Was ist der Unterschied zwischen § 15 und § 16 BImSchG?
§ 15 verlangt nur eine Anzeige mit einmonatiger Prüffrist, während § 16 eine vollwertige Genehmigungspflicht bei wesentlichen Änderungen auslöst — mit Entscheidungsfristen von 7 Monaten (förmlich) bzw. 3 Monaten (vereinfacht).
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Wann gilt eine Änderung als „wesentlich” im Sinne des § 16 BImSchG?
Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann, die für die Genehmigungsprüfung erheblich sind — etwa mehr Emissionen, mehr Lärm, neue Stoffe oder ein größerer Eingriff.
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Wie lange dauert ein Verfahren nach § 16 BImSchG?
7 Monate im förmlichen Verfahren beziehungsweise 3 Monate im vereinfachten Verfahren, jeweils ab Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, in beiden Fällen verlängerbar.
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Ist Repowering einer Windenergieanlage ein komplett neues Genehmigungsverfahren?
Nein — § 16b BImSchG beschränkt die Prüfung beim Repowering im Kern auf den Unterschied zur Bestandsanlage. Aktuelle Fachgutachten für den neuen Anlagentyp, etwa zu Artenschutz und Schall, bleiben trotzdem nötig.
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Darf während eines laufenden § 16-Verfahrens schon gebaut werden?
Grundsätzlich nein — § 8a BImSchG erlaubt den vorzeitigen Beginn nur auf gesonderten Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen.
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